Rentenbeiträge aus Verletztengeld

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, das am 25. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wurde in einem neu geschaffenen § 47 a Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt, dass zukünftig auch Bezieher von Verletztengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Versorgungsbeiträge aus diesem Verletztengeld an das Versorgungswerk zu entrichten haben.


Somit hat der Gesetzgeber zwar eine weitere inhaltlich positive Regelung geschaffen, jedoch nun die gleichen Regelungs- und Umsetzungsprobleme für die Beitragszahlung aus Verletztengeld implementiert, die zuvor schon bei der Rentenbeitragszahlung aus Krankengeld aufgetreten sind.


Bitte informieren Sie unbedingt die Ingenieurversorgung Niedersachsen bei Bezug von Verletztengeld, damit wir Sie bezüglich Ihrer Beitragsoptionen korrekt beraten können.