Mitgliedschaft

Niedersachsen

Alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen, das heißt sowohl die freiwilligen Mitglieder als auch die Pflichtmitglieder, die bei Eintritt in die Kammer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburg

Alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer, die bei Eintritt in die Kammer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hamburg

Verpflichtete Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind alle im Bauwesen selbstständig/freiberuflich tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (Pflichtmitglieder der Kammer), die nach dem 28.02.2002 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden und deren Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist oder die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht berufsunfähig und noch nicht 45. Jahre alt sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ausnahmen von der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts zur Ingenieurkammer

  • bereits Berufsunfähigkeit im Ingenieurberuf besteht,
  • das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Befreiung von der Mitgliedschaft

Wer auf die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verzichten will, muss einen Antrag auf Befreiung stellen und einen der folgenden Befreiungstatbestände erfüllen:

  • freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen sein
  • bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung sein und diese Mitgliedschaft unter Zahlung von einkommensbezogenen Beiträgen fortsetzen
  • nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei sein (z. B. Beamte)
  • nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sein und einem auf einer Rechtsvorschrift beruhenden Alterssicherungssystem in seinem Heimatland angehören

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen
  • durch Befreiung auf  Antrag

Bei beendeter Mitgliedschaft bleibt die erworbene Anwartschaft beitragsfrei aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Endet die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, ist u. U. die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich.

Zur Klärung von Einzelfragen steht Ihnen die Ingenieurversorgung durch ihre Ansprechpartner unter Kontakt gern zur Verfügung.