Rechtsgrundlagen

Niedersächsisches Ingenieurgesetz

Das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen (Ingenieurversorgungswerk) ist nach § 32 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322) das berufsständische Versorgungswerk für die Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Satzung des Ingenieurversorgungswerks

Die 7. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat in ihrer 1. Sitzung am 24.03.2022 gemäß § 35 Abs. 3 NIngG vom 25.09.2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.07.2020 (Nds. GVBl. S. 213), Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat mit Erlass vom 06.05.2022,
Az. 12-32172/5300 die Änderungen genehmigt.  Die Änderungen wurden in der Länderbeilage 6/2022 des Deutschen Ingenieurblatts veröffentlicht. Den vollständigen Satzungstext in aktueller Fassung finden Sie hier.