DRV-Befreiungsrecht: Teilerfolg vor dem Bundessozialgericht!

In der Auseinandersetzung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) über die Handhabung des Befreiungsrechts konnte ein bemerkenswerter Teilerfolg vor dem Bundessozialgericht errungen werden. In einer Entscheidung vom 07.03.2018 hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts die Revision der DRV gegen ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2017 (L 18 R 852/16) als unzulässig zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist das für Ingenieure positive Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen rechtskräftig geworden.

 

Zur Erinnerung: Worum geht es?

 

Ingenieure, die als freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer Niedersachsen aufgrund einer sozialrechtlichen Sonderregelung im Jahr 1995 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen befreit worden waren, verloren nach der Verwaltungspraxis der DRV diese Befreiung anlässlich eines Wechsels in ein neues Arbeitsverhältnis. Mit den betroffenen Ingenieuren hielt auch das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen diese Rechtsauffassung der DRV für unzutreffend.

 

In seinem Urteil vom 14.03.2017 hatte das LSG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass trotz eines Wechsels des Arbeitsgebers die seinerzeit ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht bei der DRV weiterhin gültig ist. Das LSG NRW hat in seiner Urteilsbegründung in erster Linie auf den Wortlaut des Befreiungsbescheids Bezug genommen und deutlich gemacht, dass ein juristischer Laie nach dem sogenannten „objektiven Empfängerhorizont“ den Bescheid nur so verstehen konnte, dass die Wirkung der ausgesprochenen Befreiung zu Gunsten des Versorgungswerks solange gilt, wie eine berufsspezifische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt wird. Ein Entfallen der DRV-Befreiung bei einem Arbeitgeberwechsel trete deshalb nicht ein.

 

Die gegen dieses Urteil von der DRV eingelegte Revision hat das BSG am 07.03.2018 – B 5 RE 3/17 R – als unzulässig verworfen, weil sie mangels formgerechter Begründung nicht den strengen Anforderungen des Sozialgerichtsgesetzes entsprach. Somit wurde die vorinstanzliche Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen rechtskräftig.

 

Ein endgültiger Abschluss der Rechtsstreitigkeiten um das Befreiungsrecht ist damit aber leider immer noch nicht zu verzeichnen. Da das BSG die Revision als unzulässig verworfen hat und zur Begründetheit der Revision deshalb nicht mehr Stellung nehmen musste, liegt noch keine höchstrichterliche BSG-Entscheidung zu der Grundsatzfrage der Handhabung des Befreiungsrechts vor. Insoweit ist die Entscheidung des BSG vom 07.03.2018 lediglich als erfreulicher „Etappensieg“ zu bewerten.

 

Aktuell sind noch zwei weitere von der DRV eingeleitete Revisionsverfahren gegen für die betreffenden Ingenieure positive ausgegangene Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz anhängig. Sofern die in diesen Verfahren von der DRV eingereichten Revisionsschriften nicht ebenfalls an der formalen Hürde des Sozialgerichtsgesetzes scheitern, ist mit einer endgültigen Entscheidung in der Sache selbst durch den 5. Senat des Bundessozialgerichts nicht vor Ende des Jahres 2018 zu rechnen. Bis dahin wird bedauerlicherweise durch die unveränderte Verwaltungspraxis der DRV bei den Betreffenden eine Rechtsunsicherheit erzeugt. Lassen Sie sich bitte gegebenenfalls zur Vorgehensweise von der Verwaltung des Versorgungswerks beraten. Das Versorgungswerk kann Sie in Gerichtsverfahren nach Beiladung durch das Sozialgericht unterstützen.